Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAG NRW§ 58 Wiederholung der Prüfung
Stand: 07.05.2025
Mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gilt § 24 entsprechend. Der Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen ist spätestens bis zum Ablauf des vorletzten Monats des Ergänzungsvorbereitungsdienstes zu stellen.