nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 58 JAG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung der Prüfung

Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gilt § 24 entsprechend. Der Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen ist spätestens bis zum Ablauf des vorletzten Monats des Ergänzungsvorbereitungsdienstes zu stellen.