Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAG NRW§ 46 Zeugnisse
Stand: 26.08.2026
Jeder, dem Referendarinnen oder Referendare für mehr als einen Monat zur Ausbildung überwiesen worden sind, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über sie zu äußern. Dabei soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. In dem Zeugnis sind die Leistungen mit einer für die Bewertung der Einzelleistungen in der Prüfung festgesetzten Note und Punktzahl (§ 17 Absatz 1) zu bewerten. Wird eine Arbeitsgemeinschaft von mehr als einer Person geleitet, ist ein einheitliches Zeugnis zu erstellen. Bei der Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät oder der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer ist eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung ausreichend.
Dritter Teil
Die zweite juristische Staatsprüfung
Änderungsverlauf
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17.02.2022 in Kraft
§ 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022
GV. NRW. 2021 S. 1190
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