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JAG NRW

§ 45 Gestaltung der Arbeitsgemeinschaften; Teilnahme

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/45#abs-1 (1) Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft wird in der Regel anhand praktischer Aufgaben aus Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung durchgeführt. Die Referendarinnen oder Referendare sind dazu anzuleiten, solche Aufgaben nach Form und Inhalt sachgerecht und möglichst selbstständig zu erledigen. Als Ausbildungsmittel kommen insbesondere schriftliche Arbeiten und Vorträge aus Akten in Betracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/45#abs-2 (2) Die Teilnahme an den Übungsstunden der Arbeitsgemeinschaft ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/45#abs-3 (3) §§ 41 Abs. 3 und 42 gelten entsprechend.

§ 44 § 46