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JAG NRW§ 38 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Stand: 07.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/38#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen. Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Vor der Verlängerung ist die Referendarin oder der Referendar zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/38#abs-2 (2) Wird die Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt für mehr als einen Monat unterbrochen, soll der Ausbildungsabschnitt angemessen verlängert werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 38 JAG NRW →
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