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JAG NRW§ 37 Ausbildungslehrgänge; ausbildungsfördernde Veranstaltungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/37#abs-1 (1) Während des Vorbereitungsdienstes können unter Anrechung auf die Ausbildungsabschnitte Ausbildungslehrgänge bis zur Gesamtdauer von drei Monaten durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/37#abs-2 (2) Die Arbeitsgemeinschaften bei einem Landgericht werden für die Dauer von einem Monat als Einführungslehrgang zur Vorbereitung auf die Ausbildung bei einem Gericht in Zivilsachen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) und für die Dauer von einer weiteren Woche als Einführungslehrgang zur Vorbereitung auf die Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem ordentlichen Gericht in Strafsachen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) ausgestaltet. Für diese Zeiten kann eine Ausbildung in der Praxis entfallen. Die Einrichtung von weiteren Ausbildungslehrgängen regelt das für die Justiz zuständige Ministerium; soweit deren Geschäftsbereiche betroffen sind, geschieht dies im Einvernehmen mit den Rechtsanwaltskammern oder dem für Inneres zuständigen Ministerium.