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JAG NRW§ 20 Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/20#abs-1 (1) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären, sobald
1. mehr als die Hälfte der Aufsichtsarbeiten mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden ist oder der Prüfling nicht im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten mindestens 3,50 Punkte erreicht hat,
2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder
3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/20#abs-2 (2) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für nicht unternommen zu erklären, sobald
1. ein Prüfling mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt; die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden,
2. die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes nach Anhörung des Prüflings das Prüfungsverfahren abbricht, weil dessen sachgemäße Durchführung sich wegen einer ernsten Erkrankung des Prüflings oder aus einem anderen wichtigen Grund längere Zeit verzögert hat oder verzögern wird.
In diesen Fällen entfällt auch die Wirkung der Meldung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/20#abs-3 (3) Die Entscheidung der oder des Vorsitzenden ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 20 JAG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 25.03.2026 – 11 U 217/24
- VG Düsseldorf, 18.03.2010 – 15 L 271/10Zitiert von 4
- LG Bielefeld, 21.06.2024 – 4 O 127/21
- VG Köln, 27.04.2021 – 6 K 5579/18
- VG Minden, 08.05.2014 – 4 K 96/14Zitiert von 2
- VG Minden, 08.05.2014 – 4 K 2692/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.04.2012 – 14 A 2687/09Rechtswidrigkeit eines Prüfungsbescheids wegen gemeinsamer Stellungnahme der Korrektoren im Überdenkungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 JAG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.05.2025 in Kraft
Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 7. Mai 2025
GV. NRW. 2024 S. 704
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17.02.2022 in Kraft
§ 20: Absatz 1 geändert durch geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022
GV. NRW. 2021 S. 1190
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.