Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Investitionsumlage-Berechnungsverordnung

InvUmlBV

§ 7 Eigenmittel, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvUmlBV/7#abs-1 (1) Für investive Maßnahmen sind vorrangig

Eigenmittel des Trägers einzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvUmlBV/7#abs-2 (2) Zweckgebundene laufende Zuwendungen und Zuweisungen, die

Dritte zur Refinanzierung von Investitionen gewähren, mindern die

Höhe des Betrages der gesondert berechenbaren Leistungen entsprechend.

Dies gilt ebenso für die Erstattung durch Dritte, insbesondere für

Versicherungsleistungen.

§ 6 § 8