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§ 7 InvUmlBV (Brandenburg) — Eigenmittel, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter

Investitionsumlage-Berechnungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für investive Maßnahmen sind vorrangig

Eigenmittel des Trägers einzusetzen.

(2) Zweckgebundene laufende Zuwendungen und Zuweisungen, die

Dritte zur Refinanzierung von Investitionen gewähren, mindern die

Höhe des Betrages der gesondert berechenbaren Leistungen entsprechend.

Dies gilt ebenso für die Erstattung durch Dritte, insbesondere für

Versicherungsleistungen.