Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Investitionsumlage-Berechnungsverordnung

InvUmlBV

§ 3 Kapitalkosten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvUmlBV/3#abs-1 (1) Als Kapitalkosten für Aufwendungen nach § 1 Abs.

2 Nr. 1 werden tatsächlich gezahlte Zinsen für Fremdkapital bis zur

Höhe des zum Zeitpunkt des Abschlusses und nach Art des Darlehensvertrages

marktüblichen Zinssatzes bei marktüblichen Darlehensbedingungen

berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvUmlBV/3#abs-2 (2) Für die aus Eigenmitteln finanzierten Aufwendungen

nach _§ 1 Abs. 2 Nr. 1 werden ab dem 1. Januar 1992 Zinsen in

Höhe von vier vom Hundert berücksichtigt. Der für die

Zinsberechnung zugrunde liegende Eigenmittelbetrag vermindert sich

jährlich um den gemäß § 2 Abs. 1 ermittelten

durchschnittlichen Abschreibungssatz der Einrichtung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvUmlBV/3#abs-3 (3) Neben Abschreibungsbeträgen nach § 2 dürfen

Aufwendungen für Tilgungen nicht angesetzt werden.

§ 2 § 4