Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Investitionsumlage-Berechnungsverordnung
InvUmlBV§ 3 Kapitalkosten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvUmlBV/3#abs-1 (1) Als Kapitalkosten für Aufwendungen nach § 1 Abs.
2 Nr. 1 werden tatsächlich gezahlte Zinsen für Fremdkapital bis zur
Höhe des zum Zeitpunkt des Abschlusses und nach Art des Darlehensvertrages
marktüblichen Zinssatzes bei marktüblichen Darlehensbedingungen
berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvUmlBV/3#abs-2 (2) Für die aus Eigenmitteln finanzierten Aufwendungen
nach _§ 1 Abs. 2 Nr. 1 werden ab dem 1. Januar 1992 Zinsen in
Höhe von vier vom Hundert berücksichtigt. Der für die
Zinsberechnung zugrunde liegende Eigenmittelbetrag vermindert sich
jährlich um den gemäß § 2 Abs. 1 ermittelten
durchschnittlichen Abschreibungssatz der Einrichtung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvUmlBV/3#abs-3 (3) Neben Abschreibungsbeträgen nach § 2 dürfen
Aufwendungen für Tilgungen nicht angesetzt werden.