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§ 3 InvUmlBV (Brandenburg) — Kapitalkosten

Investitionsumlage-Berechnungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Kapitalkosten für Aufwendungen nach § 1 Abs.

2 Nr. 1 werden tatsächlich gezahlte Zinsen für Fremdkapital bis zur

Höhe des zum Zeitpunkt des Abschlusses und nach Art des Darlehensvertrages

marktüblichen Zinssatzes bei marktüblichen Darlehensbedingungen

berücksichtigt.

(2) Für die aus Eigenmitteln finanzierten Aufwendungen

nach _§ 1 Abs. 2 Nr. 1 werden ab dem 1. Januar 1992 Zinsen in

Höhe von vier vom Hundert berücksichtigt. Der für die

Zinsberechnung zugrunde liegende Eigenmittelbetrag vermindert sich

jährlich um den gemäß § 2 Abs. 1 ermittelten

durchschnittlichen Abschreibungssatz der Einrichtung.

(3) Neben Abschreibungsbeträgen nach § 2 dürfen

Aufwendungen für Tilgungen nicht angesetzt werden.