Gesetze / Investitionsgesetz Kohleregionen

InvKG

§ 27 Finanzierung

Stand: 14.08.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvKG/27#abs-1 (1) Die Maßnahmen nach den Kapiteln 1 bis 4 werden im jeweiligen Haushaltsverfahren bedarfsgerecht veranschlagt. Dabei wird die Bundesregierung eine überjährige Verwendbarkeit der Mittel sicherstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvKG/27#abs-2 (2) Die Maßnahmen nach den Kapiteln 3 und 4 werden in einem Umfang von bis zu 26 Milliarden Euro bis zum Jahr 2038 realisiert. § 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 26