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§ 27 InvKG — Finanzierung

Investitionsgesetz Kohleregionen

Stand: 14.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Maßnahmen nach den Kapiteln 1 bis 4 werden im jeweiligen Haushaltsverfahren bedarfsgerecht veranschlagt. Dabei wird die Bundesregierung eine überjährige Verwendbarkeit der Mittel sicherstellen.

(2) Die Maßnahmen nach den Kapiteln 3 und 4 werden in einem Umfang von bis zu 26 Milliarden Euro bis zum Jahr 2038 realisiert. § 3 ist entsprechend anzuwenden.