Gesetze / Investitionsgesetz Kohleregionen
InvKG§ 12 Förderfähige Gemeinden und Gemeindeverbände
Stand: 14.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvKG/12#abs-1 (1) In folgenden Gemeinden und Gemeindeverbänden als strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken, an denen der Steinkohlesektor eine erhebliche wirtschaftliche Relevanz besitzt, können Strukturhilfemaßnahmen gefördert werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvKG/12#abs-2 (2) Strukturhilfemaßnahmen in den unmittelbar an die Fördergebiete gemäß Absatz 1 angrenzenden Gemeinden und Gemeindeverbänden können gefördert werden, sofern diese Maßnahmen geeignet sind, die Förderziele gemäß § 11 in den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 zu erreichen und im Einvernehmen mit diesen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durchgeführt werden.