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# § 12 InvKG — Förderfähige Gemeinden und Gemeindeverbände

Investitionsgesetz Kohleregionen  
Stand: 14.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In folgenden Gemeinden und Gemeindeverbänden als strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken, an denen der Steinkohlesektor eine erhebliche wirtschaftliche Relevanz besitzt, können Strukturhilfemaßnahmen gefördert werden:

- 1. Stadt Wilhelmshaven,

- 2. Kreis Unna,

- 3. Stadt Hamm,

- 4. Stadt Herne,

- 5. Stadt Duisburg,

- 6. Stadt Gelsenkirchen,

- 7. Stadt Rostock und Landkreis Rostock,

- 8. Landkreis Saarlouis und

- 9. Regionalverband Saarbrücken.

(2) Strukturhilfemaßnahmen in den unmittelbar an die Fördergebiete gemäß Absatz 1 angrenzenden Gemeinden und Gemeindeverbänden können gefördert werden, sofern diese Maßnahmen geeignet sind, die Förderziele gemäß § 11 in den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 zu erreichen und im Einvernehmen mit diesen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durchgeführt werden.

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Zitiervorschlag: § 12 InvKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/InvKG/12

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