Gesetze / Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung
IntermErsAufwV§ 10 Kostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.05.2025
Gibt ein Letztintermediär nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Aktiengesetzes die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben an die Gesellschaft weiter, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Kosten für jeden Datensatz 0,10 Euro verlangen. Dies gilt entsprechend für Änderungsmeldungen.