Gesetze / Integrationsverantwortungsgesetz
IntVG§ 12 Subsidiaritätsklage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14Minderheiten- und Oppositionsrechte im BundestagZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntVG/12#abs-1 (1) Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist der Bundestag verpflichtet, eine Klage gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu erheben. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, die die Erhebung der Klage nicht stützen, ist deren Auffassung in der Klageschrift deutlich zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntVG/12#abs-2 (2) Der Bundesrat kann in seiner Geschäftsordnung regeln, wie ein Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Absatz 1 herbeizuführen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntVG/12#abs-3 (3) Die Bundesregierung übermittelt die Klage im Namen des Organs, das über ihre Erhebung gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 beschlossen hat, unverzüglich an den Gerichtshof der Europäischen Union.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntVG/12#abs-4 (4) Das Organ, das die Erhebung der Klage gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 beschlossen hat, übernimmt die Prozessführung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IntVG/12#abs-5 (5) Wird im Bundestag oder im Bundesrat ein Antrag zur Erhebung einer Klage gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 gestellt, so kann das andere Organ eine Stellungnahme abgeben.