Gesetze / Integrationsverantwortungsgesetz
IntVG§ 10 Ablehnungsrecht bei Brückenklauseln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntVG/10#abs-1 (1) Für die Ablehnung einer Initiative des Europäischen Rates gemäß Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Europäische Union gilt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntVG/10#abs-2 (2) Der Präsident des Bundestages oder der Präsident des Bundesrates unterrichtet die Präsidenten der zuständigen Organe der Europäischen Union über die Ablehnung der Initiative und setzt die Bundesregierung darüber in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntVG/10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.