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Art II § 6a IntPatÜbkG — Ergänzende Schutzzertifikate

Gesetz über internationale Patentübereinkommen

Stand: 01.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt ergänzende Schutzzertifikate nach § 49a des Patentgesetzes auch für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent.