Gesetze / Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz

IntGüRVG

§ 12 Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/12#abs-1 (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der zu begründen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/12#abs-2 (2) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/12#abs-3 (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/12#abs-4 (4) Soweit auf Grund des Beschlusses die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 9 und 10 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf (§ 9 Absatz 1), ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach § 18 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.

§ 11 § 13