Gesetze / Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz

IntGüRVG

§ 13 Rechtsbeschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/13#abs-1 (1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/13#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 12 Absatz 3).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/13#abs-3 (3) § 75 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

§ 12 § 14