Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 24 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt. Die Beschwerde wird bei dem Oberlandesgericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Oberlandesgericht bei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Oberlandesgericht abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/24?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Beschwerdefrist ist eine Notfrist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/24?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/24?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Im Fall des § 22 Absatz 2 kann das Beschwerdegericht durch Beschluss die Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses einstweilen einstellen.