Gesetze / Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
IntErbRVG§ 30 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/30#abs-1 (1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Fall kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/30#abs-2 (2) Macht der Antragsteller geltend, dass das angerufene Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/30#abs-3 (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.