Gesetze / Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
IntErbRVG§ 31 Entgegennahme von Erklärungen
Stand: 31.12.2025
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- KG, 26.04.2016 – 1 AR 8/16Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/31#abs-1 (1) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der nach dem anzuwendenden Erbrecht eine Erbschaft ausgeschlagen oder angenommen wird, ist in den Fällen des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 das Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/31#abs-2 (2) Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/31#abs-3 (3) Dem Erklärenden ist die Urschrift der Niederschrift, die Urschrift der Erklärung in öffentlich-beglaubigter Form, eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift oder eine beglaubigte Abschrift der entgegengenommenen Erklärung zu überlassen. Bei elektronischer Niederschrift kann dem Erklärenden diese überlassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/31#abs-4 (4) Auf einer in öffentlich beglaubigter Form abgegebenen Erklärung oder deren beglaubigter Abschrift hat das Nachlassgericht den Ort und das Datum der Entgegennahme zu vermerken. Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks oder einer Abschrift eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Urkundsperson versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.