Gesetze / Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

IntErbRVG

§ 22 Kostenentscheidung

Stand: 10.06.2019

Bund

In den Fällen des § 21 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§ 10) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.

§ 21 § 23