Gesetze / Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

IntErbRVG

§ 10 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/10#abs-1 (1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/10#abs-2 (2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/10#abs-3 (3) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

§ 9 § 11