Gesetze / Landesrecht Sachsen / Integrationsbeiratsverordnung

IntBeirVO

§ 3 Auswahl der Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntBeirVO/3#abs-1 (1) Zu Mitgliedern des Landesbeirats für Integration und Teilhabe sollen Vertreterinnen und Vertreter gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 4 des Sächsischen Integrations- und Teilhabegesetzes nur berufen werden, wenn sie aufgrund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit einen Beitrag zur Arbeit des Beirats leisten können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntBeirVO/3#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende des Landesbeirats für Integration und Teilhabe wählt als Mitglieder nach § 17 Absatz 2 Nummer 4 des Sächsischen Integrations- und Teilhabegesetzes folgende Personen aus:

1. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sächsischen Städte- und Gemeindetages sowie des Sächsischen Landkreistages,

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft Integration,

3. fünf Vertreterinnen und Vertreter der landesweit tätigen migrantischen Selbstorganisationen oder Selbstorganisationen ethnischer Minderheiten,

4. vier Vertreterinnen oder Vertreter der freien Träger,

5. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchen und Religionsgemeinschaften,

6. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaftsverbände für das Handwerk, die Industrie und den Handel,

7. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Wissenschaft,

8. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften, der Medien, des Sports und der Kultur.

Die Berufung weiterer Mitglieder ist möglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntBeirVO/3#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende hat bei der Auswahl der Personen gemäß Absatz 2 darauf zu achten, dass der Anteil der Mitglieder mit Migrationshintergrund mindestens deren Anteil an der Bevölkerung entspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntBeirVO/3#abs-4 (4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so beruft die oder der Vorsitzende eine geeignete Nachfolge für den Rest der Amtsdauer.

§ 2 § 4