Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das internationale Büro für das gesetzliche Meßwesen

IntBMeßwVorRV

§ 4

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntBMe%C3%9FwVorRV/4#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen gemäß seinem Artikel XXXIV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntBMe%C3%9FwVorRV/4#abs-2 (2)

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