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§ 4 IntBMeßwVorRV

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das internationale Büro für das gesetzliche Meßwesen

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen gemäß seinem Artikel XXXIV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2)