Gesetze / Institutsvergütungsverordnung
InstitutsVergV§ 21 Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen
Stand: 10.06.2019
Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen für entgangene Ansprüche aus vorherigen Beschäftigungsverhältnissen gelten als garantierte variable Vergütung gemäß § 5 Absatz 5 und müssen unter Einbeziehung der besonderen Anforderungen gemäß den §§ 20 und 22 mit den langfristigen Interessen des Instituts in Einklang stehen.
Änderungsverlauf
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25.07.2017 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2017 (BGBl. I 3042)
BGBl. 2017 I S. 3042
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