Gesetze / Institutsvergütungsverordnung

InstitutsVergV

§ 14 Anpassung bestehender Vereinbarungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/14#abs-1 (1) Das Institut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende

1.
Verträge mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
2.
Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie
3.
betriebliche Übungen,

die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig, angepasst werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/14#abs-2 (2) Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen.

§ 13 § 15