Gesetze / Institutsvergütungsverordnung
InstitutsVergV§ 14 Anpassung bestehender Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/14#abs-1 (1) Das Institut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende
1.
Verträge mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
2.
Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie
3.
betriebliche Übungen,
die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig, angepasst werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/14#abs-2 (2) Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen.