Gesetze / Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber

InsoGeldEinzPV

§ 2 Verteilung der Einzugskostenvergütung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsoGeldEinzPV/2#abs-1 (1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erhält jährlich 3 Prozent der Einzugskostenvergütung nach § 1 Abs. 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsoGeldEinzPV/2#abs-2 (2) Der Spitzenverband Bund der GKV teilt die um den Betrag nach Absatz 1 verminderte Einzugskostenvergütung nach den Relationen der Mitgliederzahlen (AKV-Mitglieder) der Krankenkassen nach dem Stand vom 1. Dezember des Vorjahres auf und zahlt sie an die Krankenkassen aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsoGeldEinzPV/2#abs-3 (3) Die um den Betrag nach § 4 Abs. 2 verminderten Ausgleichsbeträge nach § 1 Abs. 2 werden zwischen den Krankenkassen entsprechend den in Absatz 2 genannten Relationen aufgeteilt.

§ 1 § 3