Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 266 Berücksichtigung des Nachrangs

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/266#abs-1 (1) Der Nachrang der Insolvenzgläubiger und der in § 265 bezeichneten Gläubiger wird nur in einem Insolvenzverfahren berücksichtigt, das vor der Aufhebung der Überwachung eröffnet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/266#abs-2 (2) In diesem neuen Insolvenzverfahren gehen diese Gläubiger den übrigen nachrangigen Gläubigern im Range vor.

§ 265 § 267