Gesetze / Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet
InsBekV§ 3 Löschungsfristen
Stand: 17.07.2022
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 03.06.2022 – 17 U 5/22Zitiert von 7
- OLG München, 24.10.2022 – 3 U 2040/22Zitiert von 2
- KG, 15.02.2022 – 27 U 51/21Zitiert von 8
- OLG Schleswig, 02.07.2021 – 17 U 15/21Datenschutzrecht: Anspruch auf Löschung der Information über die Restschuldbefreiung aus der Datenbank einer Wirtschaftsauskunftei KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LG Münster, 04.07.2023 – 16 O 238/22
- OLG Stuttgart, 22.10.2025 – 9 U 141/24Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 20.01.2026 – 4 U 598/25
- OLG Karlsruhe, 20.01.2026 – 19 U 64/25
- BGH, 18.12.2025 – I ZR 97/25Verpflichtung zur Löschung von einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldeten Daten nach Forderungsausgleich; datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch - Löschungsfrist bei ZahlungsstörungenZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 InsBekV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsoBekV/3#abs-1 (1) Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsoBekV/3#abs-2 (2) Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsoBekV/3#abs-3 (3) Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsoBekV/3#abs-4 (4) Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einer Restrukturierungssache wird spätestens sechs Monate nach der Anordnung des jeweiligen Stabilisierungs- oder Restrukturierungsinstruments, bei Stabilisierungsanordnungen nach dem Ende ihrer Wirkungsdauer gelöscht.