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§ 1 InklZuwVO (Sachsen) — Zweckbestimmung

Inklusionszuweisungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Öffentliche Träger der Grund- und Oberschulen, der Gymnasien sowie der Beruflichen Schulzentren erhalten nach Maßgabe dieser Verordnung jährliche pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen, um die inklusive Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Sachausstattung zu unterstützen.