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InfoSiG NRW

§ 5 Zuständige Behörde im Sinne der NIS-2-Richtlinie

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/5#abs-1 (1) Im für Digitalisierung zuständigen Ministerium wird eine zuständige Stelle als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 8 Absatz 1 der NIS-2-Richtlinie eingerichtet. Sie überwacht die Anwendung dieses Gesetzes, sofern es die Anforderungen der NIS-2-Richtlinie auf Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen umsetzt. Sie ist in der Erfüllung ihrer Aufgaben operativ unabhängig und weisungsfrei. Sie hat ein direktes Vortragsrecht in der IT-Steuerungsgruppe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/5#abs-2 (2) Die zuständige Behörde meldet der nationalen zentralen Anlaufstelle die wichtigen Behörden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/5#abs-3 (3) Zur Unterstützung der Risikomanagementmaßnahmen nach § 8 soll sie Muster oder zentrale Leistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien zur Verfügung stellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/5#abs-4 (4) Die zuständige Behörde übermittelt dem zuständigen Bundesministerium insbesondere

1. ihre Identität und Aufgabe als zuständige Behörde und

2. die Identität und die Aufgaben des CSIRT nach § 6.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/5#abs-5 (5) Sie kann sich zur Erfüllung der Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. Diese Dritten sind bei der Erfüllung der Aufgaben operativ unabhängig und ausschließlich an die Weisungen der zuständigen Stelle gebunden.

§ 4 § 6