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§ 5 InfoSiG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zuständige Behörde im Sinne der NIS-2-Richtlinie

Informationssicherheitsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im für Digitalisierung zuständigen Ministerium wird eine zuständige Stelle als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 8 Absatz 1 der NIS-2-Richtlinie eingerichtet. Sie überwacht die Anwendung dieses Gesetzes, sofern es die Anforderungen der NIS-2-Richtlinie auf Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen umsetzt. Sie ist in der Erfüllung ihrer Aufgaben operativ unabhängig und weisungsfrei. Sie hat ein direktes Vortragsrecht in der IT-Steuerungsgruppe.

(2) Die zuständige Behörde meldet der nationalen zentralen Anlaufstelle die wichtigen Behörden.

(3) Zur Unterstützung der Risikomanagementmaßnahmen nach § 8 soll sie Muster oder zentrale Leistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien zur Verfügung stellen.

(4) Die zuständige Behörde übermittelt dem zuständigen Bundesministerium insbesondere

1. ihre Identität und Aufgabe als zuständige Behörde und

2. die Identität und die Aufgaben des CSIRT nach § 6.

(5) Sie kann sich zur Erfüllung der Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. Diese Dritten sind bei der Erfüllung der Aufgaben operativ unabhängig und ausschließlich an die Weisungen der zuständigen Stelle gebunden.