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InfoSiG NRW

§ 4 Informationssicherheit in der Landesverwaltung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/4#abs-1 (1) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium hat

1. Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik an den Schnittstellen zwischen Landesverwaltungsnetz und anderen Netzen abzuwehren,

2. die an das Landesverwaltungsnetz angeschlossenen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik zu unterstützen und

3. alle für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik, die Erkennung von Sicherheitsrisiken und die Bewertung von Sicherheitsvorkehrungen erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten sowie die an das Landesverwaltungsnetz angeschlossenen Behörden unverzüglich über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/4#abs-2 (2) Es kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen, im Folgenden IT. NRW, oder anderer geeigneter Dritter bedienen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/4#abs-3 (3) Die Landesregierung kann die nähere Ausgestaltung der Informationssicherheit in der Landesverwaltung in einer Verwaltungsvorschrift festlegen. Die Verwaltungsvorschrift wird dem Landtag zur Kenntnis gegeben.

§ 3 § 5