Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Informationssicherheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
InfoSiG NRW§ 3 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. eine wichtige Behörde eine Behörde, die die Voraussetzungen des Artikel 3 Absatz 2 der NIS-2-Richtlinie erfüllt,
2. ein Beinahe-Vorfall ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt haben könnte, dessen Eintritt jedoch erfolgreich verhindert wurde oder das nicht eingetreten ist,
3. eine Cyberbedrohung ein möglicher Umstand, ein mögliches Ereignis oder eine mögliche Handlung, die informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse, die Nutzerinnen und Nutzer dieser Systeme und andere Personen schädigen, stören oder anderweitig beeinträchtigen könnte,
4. eine erhebliche Cyberbedrohung eine Cyberbedrohung, die das Potenzial besitzt, die Netz- und Informationssysteme einer Behörde oder der Nutzerinnen und Nutzer solcher Systeme aufgrund ihrer technischen Merkmale erheblich zu beeinträchtigen, indem sie erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden verursacht,
5. ein Dienst jeder Vorgang innerhalb einer Behörde, durch den öffentliche Aufgaben wie zum Beispiel Verwaltungsakte, Datenbereitstellung, Vollzug von Meldepflichten sowie verwaltungsinterne Dienstleistungen erfüllt werden,
6. ein Netz- und Informationssystem:
a) ein Übertragungssystem, ungeachtet dessen, ob es auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basiert, und gegebenenfalls eine Vermittlungs- und Leitwegeinrichtung sowie anderweitige Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen,
b) ein Gerät oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Geräte, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung digitaler Daten durchführen, oder
c) digitale Daten, die von den in den Buchstaben a und b genannten Elementen zum Zwecke ihres Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und ihrer Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen werden,
7. eine Schwachstelle eine Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion von Produkten oder Diensten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, die bei einer Cyberbedrohung ausgenutzt werden kann,
8. ein Sicherheitsvorfall ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt und
9. ein erheblicher Sicherheitsvorfall ein solcher, wenn
a) er schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die Behörde verursacht hat oder verursachen kann,
b) er andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann oder
c) er im Sinne eines von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes als solcher anzusehen ist.