Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Informationssicherheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
InfoSiG NRW§ 2 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für
1. Landesbehörden im Sinne des § 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung,
2. Einrichtungen des Landes im Sinne des § 14 des Landesorganisationsgesetzes, soweit diese an das Landesverwaltungsnetz angeschlossen sind,
3. den Landtag Nordrhein-Westfalen, unabhängig von einer Anbindung an das Landesverwaltungsnetz,
4. Landesbetriebe im Sinne des § 14a des Landesorganisationsgesetzes und
5. Organe der Rechtspflege im Sinne des § 1 Absatz 2 Buchstabe c des Landesorganisationsgesetzes (Behörden).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/2#abs-2 (2) Der Landtag gewährleistet die ihn betreffende Informationssicherheit durch den Beschluss einer für ihn, seine Gremien, seine Mitglieder und deren Beschäftigte, seine Fraktionen und deren Beschäftigte sowie für die Landtagsverwaltung geltenden Informationssicherheitsleitlinie. Die §§ 4 bis 18 dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe der Informationssicherheitsleitlinie.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/2#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Behörden, soweit diese in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, tätig werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/2#abs-4 (4) Die in diesem Gesetz festgelegten Verpflichtungen umfassen nicht die Bereitstellung von Informationen, deren Offenlegung wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung zuwiderlaufen würde.