Gesetze / Informationsgesellschaftsstatistikgesetz
InfoGesStatG§ 2 Art der Erhebung, Erhebungseinheiten
Die Erhebungen werden bei höchstens 20.000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit sowie bei höchstens 12.000 Haushalten und den in diesen Haushalten lebenden Personen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch- statistischen Verfahren ausgewählt.
Änderungsverlauf
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07.12.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I 2826)
BGBl. 2016 I S. 2826
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