Gesetze / Informationsgesellschaftsstatistikgesetz
InfoGesStatG§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
Zur Erfüllung der Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 143 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewinnung von Informationen über die Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Nutzung in der Gesellschaft werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
Änderungsverlauf
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07.12.2016 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I 2826)
BGBl. 2016 I S. 2826
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