Gesetze / Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

IndMetErprobV

§ 3 Übergangsregelung

Stand: 20.02.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetErprobV/3#abs-1 (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die Vertragsparteien können den Verzicht auf die weitere Anwendung vereinbaren, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetErprobV/3#abs-2 (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.

§ 2 § 3