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§ 3 IndMetErprobV — Übergangsregelung

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Stand: 17.02.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.