Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik

IndMechaAusbV

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndMechaAusbV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsteile "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndMechaAusbV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IndMechaAusbV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. Bei der Bewertung der Leistungen in den Situationsaufgaben und im Fachgespräch sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich etwa gleichgewichtig zu bewerten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IndMechaAusbV/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IndMechaAusbV/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2 sind die im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" erzielte Note und die in den Prüfungsbereichen erzielten Punkte sowie die in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch erzielten Noten einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen.

§ 6 § 8