Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik

IndMechaAusbV

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndMechaAusbV/7#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndMechaAusbV/7#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für die Prüfungsbereiche einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IndMechaAusbV/7#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und
2.
das Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.

Bei der Bewertung in den Situationsaufgaben sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

§ 6 § 8