Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)

IndMIsoPrV

§ 11 Übergangsvorschrift

Stand: 25.12.2019

Bund

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

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