Gesetze / Industriekaufleuteausbildungsverordnung
IndKflAusbV§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndKflAusbV/4#abs-1 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndKflAusbV/4#abs-2 (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IndKflAusbV/4#abs-3 (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IndKflAusbV/4#abs-4 (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 8 und 9 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildende darf ein von Satz 1 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in ihm die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 8 und 9 genannten Berufsbildpositionen vermittelt werden.