Gesetze / Industriekaufleuteausbildungsverordnung

IndKflAusbV

§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

Stand: 01.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndKflAusbV/4#abs-1 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndKflAusbV/4#abs-2 (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Leistungserstellung planen und koordinieren,
2.
Logistik und Lagerprozesse planen und steuern,
3.
Beschaffung planen und steuern,
4.
Marketingmaßnahmen planen und umsetzen,
5.
Vertriebsprozesse umsetzen,
6.
Personalprozesse umsetzen,
7.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen,
8.
einsatzgebietsspezifische Lösungen erarbeiten und
9.
einsatzgebietsspezifische Aufgaben und Prozesse koordinieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IndKflAusbV/4#abs-3 (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt,
5.
digitale Geschäftsprozesse im Unternehmen gestalten und
6.
Zusammenarbeit, Kommunikation und individuelle Arbeitsorganisation gestalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IndKflAusbV/4#abs-4 (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 8 und 9 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Vertrieb,
2.
Marketing,
3.
Beschaffung,
4.
Logistik,
5.
Personalwirtschaft,
6.
Leistungserstellung oder
7.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle.

Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildende darf ein von Satz 1 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in ihm die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 8 und 9 genannten Berufsbildpositionen vermittelt werden.

§ 3 § 5