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# § 4 IndKflAusbV — Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

Industriekaufleuteausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Leistungserstellung planen und koordinieren,

- 2. Logistik und Lagerprozesse planen und steuern,

- 3. Beschaffung planen und steuern,

- 4. Marketingmaßnahmen planen und umsetzen,

- 5. Vertriebsprozesse umsetzen,

- 6. Personalprozesse umsetzen,

- 7. kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen,

- 8. einsatzgebietsspezifische Lösungen erarbeiten und

- 9. einsatzgebietsspezifische Aufgaben und Prozesse koordinieren.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

- 4. digitalisierte Arbeitswelt,

- 5. digitale Geschäftsprozesse im Unternehmen gestalten und

- 6. Zusammenarbeit, Kommunikation und individuelle Arbeitsorganisation gestalten.

(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 8 und 9 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

- 1. Vertrieb,

- 2. Marketing,

- 3. Beschaffung,

- 4. Logistik,

- 5. Personalwirtschaft,

- 6. Leistungserstellung oder

- 7. kaufmännische Steuerung und Kontrolle.

Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildende darf ein von Satz 1 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in ihm die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 8 und 9 genannten Berufsbildpositionen vermittelt werden.

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Zitiervorschlag: § 4 IndKflAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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