Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin
IndFachwirtPrV 2010Anlage 2 (zu § 7 Absatz 6)Muster
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 839 - 840;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| ............................................................................... |
| (Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriefachwirt
Geprüfte Industriefachwirtin
| Herr/Frau ..................................................................... .............................................................................. . ............... | |
| geboren am ............................................................................ ....... | in ............................................................................ ....... |
| hat am ............................................................................ .............. | die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss |
Geprüfter Industriefachwirt
Geprüfte Industriefachwirtin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 833), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
| Punkte | Note | |||||||||||||
| 1. | Wirtschaftsbezogene Qualifikationen | ................... | ................... | |||||||||||
| Volks- und Betriebswirtschaft | ................... | |||||||||||||
| Rechnungswesen | ................... | |||||||||||||
| Recht und Steuern | ................... | |||||||||||||
| Unternehmensführung | ................... | |||||||||||||
| 2. | Handlungsspezifische Qualifikationen | |||||||||||||
| Schriftliche Situationsaufgabe über die folgenden Handlungsbereiche: | ................... | ................... | ||||||||||||
| ||||||||||||||
| Situationsbezogenes Fachgespräch mit Präsentation | ................... | ................... |
(Im Fall des § 6: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ...................
in ................... vor ................... abgelegte Prüfung in ................... freigestellt.“)
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
| Datum ................................................... |
| Unterschrift(en) ..................................... |
| (Siegel der zuständigen Stelle) |
Änderungsverlauf
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26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.